Die Anmeldung zur Prüfung geht nicht überall an dieselbe Stelle. Diese Liste ordnet die Schritte von der Frage, wer überhaupt zuständig ist, bis zum Befreiungsantrag.
Die Checkliste
- Zuständige Stelle bestimmen. Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet nach § 46 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) die zuständige Stelle, je nach Beruf die Industrie- und Handelskammer (IHK), die Landwirtschaftskammer oder eine Ärztekammer. „Prüfende Stelle“ meint in dieser Liste alle Adressaten: Kammer, Meisterprüfungsausschuss, Fachschule und Landesbehörde.
- Handwerksberufe getrennt prüfen. § 3 Absatz 3 BBiG nimmt für Berufe der Handwerksordnung (HwO) unter anderem die §§ 27 bis 49, 53 Absatz 1 bis 3, 53a bis 53e und 54 bis 58 Satz 1 BBiG aus. Für diese Vorschriften gilt der Gesetzeswortlaut „insoweit gilt die Handwerksordnung“. Die Prüfungsausschüsse der Gesellenprüfung errichtet die Handwerkskammer nach § 33 Absatz 1 HwO, die Zulassung folgt § 36 und § 37 HwO.
- Fortbildungsprüfungen: eigener Prüfungsausschuss, eigene Verordnung. Für Fachwirte, Industriemeister, Geprüfte Meister und Technische Betriebswirte errichtet die zuständige Stelle nach § 56 Absatz 1 BBiG eigene Prüfungsausschüsse; über dieselbe Vorschrift gilt § 46 BBiG entsprechend, die Zulassungsentscheidung liegt also wieder bei ihr. Im Handwerk errichtet die Handwerkskammer diese Ausschüsse nach § 42h Absatz 1 HwO. Woher die Zulassungsvoraussetzungen kommen, ist eine andere Frage, dazu Schritt 7.
- Meisterprüfung: an den Meisterprüfungsausschuss denken. Er ist nach § 47 Absatz 1 HwO staatliche Prüfungsbehörde am Sitz der Handwerkskammer. Über den Zulassungsantrag entscheidet nach § 49 Absatz 5 HwO sein Vorsitzender. Die laufenden Geschäfte führt nach § 47 Absatz 3 HwO die Handwerkskammer, und zwei Anträge gehen nach § 49 Absatz 4 HwO an sie selbst: die Abkürzung einer auf drei Jahre festgesetzten Berufstätigkeit und die Befreiung von Zulassungsvoraussetzungen in Ausnahmefällen oder unter Berücksichtigung ausländischer Bildungsabschlüsse. Eine Stellungnahme des Meisterprüfungsausschusses kann sie dazu einholen.
- Techniker ohne Kammer einplanen. Staatlich geprüfte Techniker melden sich an der Fachschule an, geregelt in der Schulordnung des Landes. Einen Kammer-Anmeldeschluss gibt es für sie nicht.
- Soziale Berufe einzeln klären. In den Pflegeberufen entscheidet nach § 11 Absatz 1 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV) der Vorsitz des Prüfungsausschusses. Medizinische Fachangestellte werden nach dem BBiG geprüft, schulisch geregelte Abschlüsse nach Landesrecht.
- Die maßgebliche Vorschrift heraussuchen. Bei Abschlussprüfungen nach dem BBiG regelt die Prüfungsordnung der zuständigen Stelle die Zulassung, § 47 Absatz 2 BBiG; im Handwerk tut das die Prüfungsordnung der Handwerkskammer nach § 38 Absatz 2 HwO. Bei Fortbildungsprüfungen liegt der Schwerpunkt anders: Gibt es eine Fortbildungsordnung des Bundes, stehen die Zulassungsvoraussetzungen nach § 53 Absatz 2 Nummer 4 BBiG und, im Handwerk, nach § 42 Absatz 2 Nummer 4 HwO in dieser Verordnung selbst. Das ist für Fachwirte, Industriemeister, Geprüfte Meister und Technische Betriebswirte der Regelfall. Erst wenn für einen Abschluss keine Fortbildungsordnung erlassen ist, legt eine Fortbildungsprüfungsregelung der zuständigen Stelle nach § 54 BBiG oder der Handwerkskammer nach § 42f HwO die Zulassungsvoraussetzungen fest. Die Prüfungsordnung der Kammer, die über § 56 Absatz 1 BBiG und § 42h Absatz 1 HwO entsprechend gilt, regelt daneben den Ablauf. Bei der Meisterprüfung stehen die Zulassungsvoraussetzungen unmittelbar im Gesetz, in § 49 HwO, das Verfahren in der Meisterprüfungsverfahrensverordnung (MPVerfV).
- Anmeldeschluss notieren. Weder BBiG noch HwO nennen einen bundesweiten Termin. Bei Abschluss- und Fortbildungsprüfungen nach BBiG und HwO legt die prüfende Stelle Frist, Form und Formular in ihrer Vorschrift oder in ihrem Merkblatt fest. Bei der Meisterprüfung steht beides im Bundesrecht: § 11 Absatz 1 MPVerfV verlangt den Zulassungsantrag schriftlich oder elektronisch, und nach § 9 Absatz 1 MPVerfV gibt der Vorsitzende die Prüfungstermine im Regelfall zwei Monate und spätestens einen Monat vor der ersten Prüfungsleistung bekannt, zusammen mit der Frist, innerhalb derer du dich zu diesem Teil anmelden musst. In der Pflege zählt § 11 Absatz 2 PflAPrV die Nachweise auf, die für die Zulassung vorliegen müssen.
- Nachweise zusammenstellen. Bei Ausbildungsberufen verlangen § 43 Absatz 1 BBiG und, im Handwerk, § 36 Absatz 1 HwO dasselbe in drei Punkten: zurückgelegte Ausbildungsdauer oder ein Ende spätestens zwei Monate nach dem Prüfungstermin, Teilnahme an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen samt vorgelegtem Ausbildungsnachweis, und die Eintragung des Ausbildungsverhältnisses in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse beziehungsweise in die Lehrlingsrolle. In der Pflege sind es nach § 11 Absatz 2 PflAPrV Identitätsnachweis in amtlich beglaubigter Abschrift, Ausbildungsnachweis und Jahreszeugnisse. Bei der Meisterprüfung sind dem Zulassungsantrag nach § 11 Absatz 1 Satz 3 MPVerfV zwei Dinge beizufügen: der Nachweis, der die Zuständigkeit des Meisterprüfungsausschusses begründet, und die nach § 49 Absatz 1 bis 4 HwO erforderlichen Zeugnisse, Nachweise und Bescheide. Für Fortbildungsprüfungen gibt es keine solche Bundesliste; welche Nachweise verlangt werden, folgt aus den Zulassungsvoraussetzungen deiner Fortbildungsordnung aus Schritt 7. Für Techniker gilt Schritt 5: die Schulordnung des Landes.
- Befreiung nach der richtigen Norm prüfen. Bei Fortbildungsprüfungen befreit die zuständige Stelle nach § 56 Absatz 2 BBiG auf Antrag von einzelnen Prüfungsbestandteilen, im Handwerk die Handwerkskammer nach der inhaltsgleichen Vorschrift in § 42h Absatz 2 HwO. Beide verlangen dasselbe: eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder einer staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss, und eine Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von zehn Jahren nach Bekanntgabe des Bestehens. Für die Meisterprüfung gilt keine der beiden Normen: dort steht die Befreiung von einzelnen Teilen in § 46 HwO, über die Anträge entscheidet der Meisterprüfungsausschuss, und eine Zehnjahresfrist kennt die Norm nicht. Eine Frist setzt stattdessen § 13 Absatz 2 MPVerfV: Anträge auf Befreiung von Prüfungsbereichen, Prüfungsfächern, Handlungsfeldern oder vom praktischen Teil der Prüfung im Teil IV sind spätestens mit der Anmeldung für den jeweiligen Teil zu stellen, nach Absatz 3 schriftlich oder elektronisch und mit den Nachweisen über die Befreiungsgründe.
Was du dafür brauchst
Die Aufzählung ist ein Rahmen. Verbindlich ist, was die Vorschrift aus Schritt 7 für deinen Abschluss aufzählt.
- die maßgebliche Vorschrift in der für deinen Termin geltenden Fassung
- Abschluss- und Jahreszeugnisse, je nach Vorschrift als beglaubigte Kopie
- Nachweise über Ausbildungszeiten und Berufspraxis
- den Nachweis über den ersten Teil, wenn deine Vorschrift die Prüfung zweiteilt
- bei der Meisterprüfung zusätzlich den Nachweis, der die Zuständigkeit des Meisterprüfungsausschusses begründet
- das Anmeldeformular der prüfenden Stelle
Wenn etwas fehlt
Zwei Annahmen führen in die Irre. Die erste: es gebe überall eine Kammer. Wer als Techniker nach einer Kammer sucht, sucht an der falschen Stelle, zuständig ist die Fachschule. Die zweite: man warte, bis alle Papiere beisammen sind. Was bei einem fehlenden Nachweis geht, regelt bei Abschluss- und Fortbildungsprüfungen die Vorschrift der prüfenden Stelle. Bei der Meisterprüfung liegt die Zulassung nach § 11 Absatz 2 MPVerfV beim Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses; hält er die Voraussetzungen für nicht gegeben, entscheidet der Ausschuss. Der Nachteilsausgleich gehört nicht in diese Reihenfolge, er ist ein eigener Vorgang mit eigener Rechtsgrundlage.
Fazit
Erst die prüfende Stelle, dann ihre Vorschrift, dann die Nachweise. Wer eine Fortbildungsordnung des Bundes vor sich hat, liest die Zulassungsvoraussetzungen in der Verordnung selbst, nicht in der Prüfungsordnung der Kammer. Deinen Abschluss findest du im Berufsverzeichnis von Meisterschmiede Nachhilfe, dort läuft auch die Buchung. Mehr handlungsorientierte Listen gibt es in der Checklisten-Übersicht.
Zum Thema
Quellen und weiterführende Informationen
Fünf Fundstellen tragen die Schritte:
- BBiG § 43: die drei Zulassungspunkte bei Ausbildungsberufen
- BBiG § 53: Absatz 2 Nummer 4 weist die Zulassungsvoraussetzungen der Fortbildungsordnung zu
- HwO § 49: Zulassung zur Meisterprüfung, Kammerentscheidungen in Absatz 4
- MPVerfV: Antrag, Anmeldung und Befreiungsfristen im Handwerk
- PflAPrV: § 11 für die Pflegeberufe
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