Ob eine Prüfungsleistung einen zusammenhängenden Block braucht, entscheidet ihre Form und ihre Bearbeitungszeit. Beides steht in der Rechtsvorschrift deines Abschlusses, nicht in einer Annahme darüber, wie lange sich ein Mensch konzentrieren kann. Eine schriftliche Arbeit von acht Stunden am Stück verlangt eine andere Lücke im Dienstplan als ein Fachgespräch von 30 Minuten, dessen Termin ohnehin ein anderer setzt. Wer im Wechselschichtdienst arbeitet, plant deshalb sinnvoll gegen den Schichtzyklus und nicht gegen die Kalenderwoche: Der Zyklus wiederholt sich, die Woche tut es nicht.
Inhaltsverzeichnis
- Form und Bearbeitungszeit stehen in der Vorschrift
- Welche Leistungen einen langen Block verlangen
- Wie sich die Prüfungsvorbereitung im Schichtdienst auf einen rotierenden Zyklus legt
- Die Fixpunkte, die nicht du setzt
- Was dabei häufig schiefgeht
- Kurz zusammengefasst
Form und Bearbeitungszeit stehen in der Vorschrift
Jede Prüfungsleistung, auf die du dich vorbereitest, hat zwei Eigenschaften, die dein Kalender kennen muss: wie sie erbracht wird und wie lange sie dauert. Beide Angaben sind geregelt, und zwar für jeden Abschluss an einer anderen Stelle.
In der dualen Ausbildung legt die Ausbildungsordnung die Prüfungsanforderungen fest. Welche Norm das anordnet, hängt vom Rechtskreis ab: für die Berufe nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist es § 5 Absatz 1 Nummer 5 BBiG, für die Berufe der Handwerksordnung (HwO) § 26 Absatz 1 Nummer 5 HwO. Der Unterschied ist keine Formalie. § 3 Absatz 3 BBiG nimmt § 5 Absatz 1 und 2 BBiG für Berufe der Handwerksordnung ausdrücklich aus, und gesetze-im-internet.de vermerkt diese Nichtgeltung in der Fußnote direkt unter § 5 BBiG.
Bei den Fortbildungsabschlüssen außerhalb des Handwerks steht die Regelung entweder in einer Fortbildungsordnung des Bundes nach § 53 BBiG oder, wenn es für den Abschluss keine gibt, in einer Fortbildungsprüfungsregelung der zuständigen Stelle nach § 54 BBiG. Im Handwerk gilt diese Zweiteilung nicht: § 3 Absatz 3 BBiG nimmt auch § 53 Absatz 1 bis 3 und die §§ 54 bis 58 Satz 1 BBiG für Berufe der Handwerksordnung aus, insoweit gilt die Handwerksordnung. Dort erlässt der Bund die Fortbildungsordnungen nach § 42 HwO, und wo für einen Fortbildungsabschluss weder eine Fortbildungsordnung noch eine Anpassungsfortbildungsordnung erlassen ist, kann die Handwerkskammer Fortbildungsprüfungsregelungen erlassen (§ 42f Absatz 1 HwO). Die Meisterprüfung läuft noch einmal getrennt davon: Meisterprüfungsverordnung des eigenen Handwerks für die Teile I und II, Allgemeine Meisterprüfungsverordnung (AMVO) für die Teile III und IV, Meisterprüfungsverfahrensverordnung (MPVerfV) für das Verfahren. Und auch außerhalb des Handwerks ist die Zweiteilung nicht vollständig. Einzelne Abschlüsse beruhen auf einer eigenen Ermächtigung, die Ausbilder-Eignungsverordnung (AusbEignV) etwa laut ihrer Eingangsformel auf § 30 Absatz 5 BBiG. Sie ist damit weder eine Fortbildungsordnung nach § 53 noch eine Fortbildungsprüfungsregelung nach § 54 BBiG, und ihr § 1 bezieht sie auf die Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz.
Bei den staatlich geprüften Technikern greift stattdessen das Fachschulrecht des jeweiligen Bundeslandes. Bei den sozialen Berufen hängt es vom einzelnen Abschluss ab, ob eine bundes- oder eine landesrechtliche Vorschrift gilt.
Die Abschlussgruppen, um die es hier geht, folgen also nicht demselben Regelwerk. Die Tabelle sagt dir, wo du nachsiehst. Die Abschlüsse in der rechten Spalte sind Beispiele, keine vollständige Aufzählung der jeweiligen Gruppe.
| Abschlussgruppe | Wo Form und Bearbeitungszeit geregelt sind |
|---|---|
| Ausbildungsberufe | in der Ordnung des einzelnen Berufs: nach § 5 Absatz 1 Nummer 5 BBiG, für Berufe der Handwerksordnung nach § 26 Absatz 1 Nummer 5 HwO, für rein schulische Ausbildungsberufe nach Landesrecht (§ 3 Absatz 1 BBiG); Beispiel: die Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen (IndMetAusbV) für den Industriemechaniker |
| Fachwirte | in der Fortbildungsregelung des einzelnen Abschlusses, Verordnung des Bundes oder Regelung der zuständigen Stelle; Beispiel: die Verordnung über die Prüfung zum Geprüften Wirtschaftsfachwirt (WFachwPrV) |
| Industriemeister | in der Prüfungsverordnung der jeweiligen Fachrichtung: Metall (IndMetMeistV), Elektrotechnik (ElekMeistPrV), Chemie (ChemIndMeistPrV) |
| Handwerksmeister | Teile I und II in der Meisterprüfungsverordnung des eigenen Handwerks, etwa der Elektrotechnikermeisterverordnung (ElektroTechMstrV); Teile III und IV in der AMVO; das Verfahren in der MPVerfV |
| Geprüfte Meister | in der Regelung des einzelnen Abschlusses; die Gruppe ist nicht einheitlich aufgebaut, und nicht zu jedem Abschluss gehört eine Bundesverordnung |
| Technische Betriebswirte | in der Verordnung über die Prüfung zum Geprüften Technischen Betriebswirt (TBetrWPrV) |
| Weitere Aufstiegsfortbildungen | in der Regelung des einzelnen Abschlusses; Beispiel: die AusbEignV für die Ausbildereignung, die auf § 30 Absatz 5 BBiG beruht |
| Staatlich geprüfte Techniker | im Fachschulrecht des Landes, etwa der bayerischen Fachschulordnung (FSO); eine Kammer ist nicht beteiligt |
| Soziale Berufe | je nach Abschluss bundes- oder landesrechtlich; Beispiel: die Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV) für Pflegefachfrau und Pflegefachmann |
Die Zahlen in den folgenden Abschnitten sind Beispiele aus einzelnen dieser Vorschriften. Sie gelten für den jeweils genannten Abschluss und lassen sich nicht auf andere übertragen.
Welche Leistungen einen langen Block verlangen
Prüfungsleistungen fallen für die Planung in drei Kategorien: lange schriftliche Arbeiten, kurze mündliche Leistungen mit fremdbestimmtem Termin und praktische Leistungen, die in Arbeitstagen statt in Lernstunden rechnen. Nur die erste Kategorie lässt sich überhaupt in vergleichbarer Länge üben; bei den beiden anderen geht es zuerst darum, den fremd gesetzten Termin oder den Bearbeitungszeitraum im Dienstplan frei zu haben.
Schriftliche Arbeiten mit fester Bearbeitungszeit
Beim Geprüften Wirtschaftsfachwirt umfassen die wirtschaftsbezogenen Qualifikationen (WQ) vier Aufsichtsarbeiten mit Mindestbearbeitungszeiten von 60, 90, 60 und 90 Minuten, deren Gesamtdauer 330 Minuten nicht überschreiten soll (§ 4 Absatz 5 WFachwPrV). Die handlungsspezifischen Qualifikationen (HQ) sind dagegen keine reine Schreibleistung. Diese Teilprüfung wird schriftlich in Form handlungsorientierter Aufgabenstellungen und mündlich in Form eines situationsbezogenen Fachgesprächs mit Präsentation geprüft (§ 3 Absatz 5 WFachwPrV). Der schriftliche Teil ist eine einzige betriebliche Situationsbeschreibung mit zwei aufeinander abgestimmten Aufgabenstellungen; die gesamte Bearbeitungsdauer soll 480 Minuten nicht unterschreiten und 510 Minuten nicht überschreiten (§ 5 Absatz 6 WFachwPrV). Den mündlichen Teil findest du weiter unten. Das sind drei Planungsaufgaben in derselben Prüfung, jede mit einem anderen Zeitbedarf.
Beim Geprüften Industriemeister der Fachrichtung Metall dauern die schriftlichen Aufgaben der fachrichtungsübergreifenden Basisqualifikationen (BQ) zusammen höchstens acht Stunden, je Prüfungsbereich mindestens 90 Minuten und im Prüfungsbereich zu den naturwissenschaftlichen und technischen Gesetzmäßigkeiten mindestens 60 Minuten (§ 4 Absatz 7 IndMetMeistV). In den handlungsspezifischen Qualifikationen werden drei Situationsaufgaben gestellt. Zwei davon sind schriftlich zu lösen, jede mindestens vier Stunden, zusammen höchstens zehn. Die dritte ist Gegenstand des situationsbezogenen Fachgesprächs und damit eine mündliche Leistung (§ 5 Absatz 1 IndMetMeistV). Die Fachrichtung Elektrotechnik führt dieselben Werte (§ 4 Absatz 7 und § 5 Absatz 1 ElekMeistPrV). Die Fachrichtung Chemie ist anders gebaut: vier statt fünf Prüfungsbereiche in der Basisqualifikation und dort höchstens sieben Stunden (§ 4 Absatz 6 ChemIndMeistPrV). Statt dreier Situationsaufgaben gibt es zwei und zusätzlich eine schriftliche Ausarbeitung von 75 bis 90 Minuten, und die Situationsaufgabe II besteht selbst aus einer schriftlichen Aufgabenstellung von mindestens zwei Stunden und einem Fachgespräch (§ 5 Absatz 5 ChemIndMeistPrV).
In der Handwerksmeisterprüfung greifen die Verfahrensregeln für schriftliche Prüfungen in den Teilen II, III und IV (§ 20 Absatz 1 MPVerfV). Teil III dauert in jedem der drei Handlungsfelder zwei Stunden (§ 3 Absatz 1 AMVO), der schriftliche Teil von Teil IV drei Stunden (§ 5 Absatz 1 AMVO). Teil II regelt die Verordnung des eigenen Handwerks. Im Elektrotechniker-Handwerk steht dort ein Satz, der für Schichtarbeit unmittelbar relevant ist:
Für die Bearbeitung der Aufgaben stehen dem Prüfling in jedem Handlungsfeld 3 Stunden zur Verfügung. Eine Prüfungsdauer von 6 Stunden an einem Tag darf nicht überschritten werden.
§ 8 Absatz 4 ElektroTechMstrV
Die Prüfung selbst ist damit auf mindestens zwei Tage verteilt. Ein Lernplan, der nur einen freien Tag je Zyklus vorsieht, bildet diese Lage nicht ab.
An den Fachschulen zählt das Landesrecht. In Bayern beträgt die Bearbeitungszeit je schriftlicher Arbeit mindestens 120 und höchstens 480 Minuten, die Prüfungszeit insgesamt mindestens 600 und höchstens 840 Minuten (§ 32 Absatz 3 FSO). In der Pflege dauern die drei Aufsichtsarbeiten jeweils 120 Minuten und werden in der Regel an drei aufeinanderfolgenden Werktagen geschrieben (§ 14 Absatz 3 PflAPrV). Drei aufeinanderfolgende Werktage sind in einem rotierenden Dienstplan eine eigene Größe.
Mündliche Leistungen mit eigenem Termin
Diese Leistungen sind kurz, kosten aber einen ganzen Tag, weil die Uhrzeit nicht dir gehört. Das situationsbezogene Fachgespräch beim Industriemeister Metall und Elektrotechnik soll mindestens 45 und höchstens 60 Minuten dauern (§ 5 Absatz 6 IndMetMeistV, § 5 Absatz 6 ElekMeistPrV). Es ist die dritte der drei Situationsaufgaben aus dem vorigen Abschnitt, nur eben mündlich geprüft. In der Fachrichtung Chemie gehört das Fachgespräch zur Situationsaufgabe II, dauert 30 bis 45 Minuten, und davor stehen 45 Minuten Vorbereitungszeit (§ 5 Absatz 5 ChemIndMeistPrV). Beim Wirtschaftsfachwirt ist das Fachgespräch mit Präsentation der mündliche Teil der handlungsspezifischen Qualifikationen; es soll höchstens 30 Minuten dauern, die Vorbereitungszeit ebenfalls höchstens 30 Minuten (§ 3 Absatz 6 WFachwPrV). Im Elektrotechniker-Handwerk soll das Fachgespräch zum Meisterprüfungsprojekt höchstens 30 Minuten dauern (§ 5 Absatz 2 ElektroTechMstrV). Der mündliche Teil der Pflegeprüfung soll mindestens 30 und höchstens 45 Minuten dauern (§ 15 Absatz 3 PflAPrV).
Leistungen, die in Arbeitstagen statt in Lernstunden rechnen
Hier verschiebt sich die Planung von einzelnen Stunden auf ganze Kalendertage. Zwei Dinge liegen in dieser Kategorie nebeneinander, und für den Dienstplan sind sie nicht dasselbe: Leistungen mit einem eigenen Bearbeitungszeitraum, dessen Lage du mitgestaltest, und lange Einzeltermine, die ein Prüfungsgremium setzt.
Einen eigenen Bearbeitungszeitraum haben zwei der Leistungen aus den Beispielen. Für das Meisterprüfungsprojekt im Elektrotechniker-Handwerk stehen vier Arbeitstage zur Verfügung (§ 4 Absatz 4 ElektroTechMstrV). Beim Industriemechaniker ist in der Prüfungsvariante betrieblicher Auftrag ein Auftrag über 18 Stunden durchzuführen und mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren, dazu kommt ein Fachgespräch von höchstens 30 Minuten; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung die Aufgabenstellung samt geplantem Bearbeitungszeitraum zur Genehmigung vorzulegen (§ 14 Absatz 4 IndMetAusbV). In beiden Fällen planst du keine Uhrzeit, sondern einen Zeitraum.
Die übrigen Leistungen dieser Kategorie liegen dagegen auf einem Termin, den ein anderer setzt. Teil I der Handwerksmeisterprüfung besteht im Elektrotechniker-Handwerk aus einem Meisterprüfungsprojekt, einem darauf bezogenen Fachgespräch und einer Situationsaufgabe (§ 3 Absatz 2 ElektroTechMstrV). Für die Situationsaufgabe stehen vier Stunden zur Verfügung (§ 6 Absatz 3), das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern (§ 5 Absatz 2). Beides nimmt die Prüfungskommission ab, das Fachgespräch als Einzelgespräch (§ 19 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 MPVerfV). Eingeladen wird je zu erbringender Prüfungsleistung gesondert, mit Ort, Datum und Uhrzeit (§ 14 MPVerfV). Für den Kalender heißt das: zwei Termine, nicht einer.
In der Ausbildung ist die abschließende Prüfung regelmäßig gemischt statt rein schriftlich. Beim Industriemechaniker besteht Teil 1 aus einer komplexen Arbeitsaufgabe mit situativen Gesprächsphasen und schriftlichen Aufgabenstellungen; die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, davon entfallen auf die Gesprächsphasen zusammen höchstens zehn Minuten und auf die Aufgabenstellungen höchstens 90 Minuten (§ 13 Absatz 4 IndMetAusbV). Das ist ein ganzer Prüfungstag an einem Datum, das nicht du bestimmst. Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag von Teil 2 steht neben dem betrieblichen Auftrag eine zweite Variante: eine praktische Arbeitsaufgabe über 14 Stunden, davon sechs Stunden Durchführung, mit einem begleitenden Fachgespräch von höchstens 20 Minuten (§ 14 Absatz 4 IndMetAusbV). Welche der beiden es wird, wählt der Ausbildungsbetrieb und teilt es dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit (§ 14 Absatz 5). Für die Planung heißt das: Diese Information kommt nicht von dir, aber du brauchst sie früh.
Wie sich die Prüfungsvorbereitung im Schichtdienst auf einen rotierenden Zyklus legt
Die Planungseinheit im Wechselschichtdienst ist der Zyklus, nicht die Woche. Ein Zyklus aus Früh-, Spät- und Nachtschichten mit Freischichten wiederholt sich in einem eigenen Rhythmus, der sich nicht mit sieben Tagen deckt. Ein Lernplan, der jeden Dienstag einen Termin vorsieht, trifft bei jeder Wiederholung eine andere Schicht.
Praktikabel ist die umgekehrte Reihenfolge: nicht vom Kalender zur Prüfungsleistung, sondern von der Prüfungsleistung zum Zyklus. In Schritten sieht das so aus.
- Die längste schriftliche Einzelleistung deiner Prüfung aus der Vorschrift deines Abschlusses heraussuchen, mit ihrer Bearbeitungszeit in Minuten. In den Beispielen oben liegen diese Werte zwischen 120 und 510 Minuten.
- Einen vollständigen Zyklus deines Dienstplans aufschreiben, von der ersten Frühschicht bis zur Wiederholung, und darin die Stelle suchen, an der ein zusammenhängender Block dieser Länge überhaupt vorkommt. Bei 480 bis 510 Minuten am Stück ist das typischerweise ein freier Tag, bei 120 Minuten reicht eine Randlage vor oder nach einer Schicht.
- Diesen Block je Zyklus reservieren, nicht je Kalenderwoche. Er wandert mit dem Zyklus durch die Woche, und genau das ist beabsichtigt.
- Alles, was in keinen Block dieser Länge passt, in die kürzeren Fenster legen: einzelne Themen, Begriffe, Wiederholung.
- Die Leistungen der dritten Kategorie getrennt davon eintragen. Sie rechnen nicht in Stunden am Stück, sondern in Arbeitstagen oder in einem Bearbeitungszeitraum: vier Arbeitstage für das Meisterprüfungsprojekt im Elektrotechniker-Handwerk, 18 Stunden für den betrieblichen Auftrag des Industriemechanikers, für den dem Prüfungsausschuss vorab die Aufgabenstellung samt geplantem Bearbeitungszeitraum zur Genehmigung vorzulegen ist (§ 14 Absatz 4 IndMetAusbV).
- Zuletzt die Termine eintragen, die andere setzen, sobald sie dir mitgeteilt sind. Welche das sind, steht im nächsten Abschnitt.
Zwei Regelungen verändern die Zeitachse zusätzlich. Die erste ist die Reihenfolge innerhalb der Prüfung. Beim Wirtschaftsfachwirt ist die Teilprüfung der handlungsspezifischen Qualifikationen erst nach dem Ablegen der wirtschaftsbezogenen Qualifikationen durchzuführen, und die mündliche Prüfung erst nach dem erfolgreichen Abschluss der schriftlichen Teilprüfungen (§ 3 Absatz 5 und 6 WFachwPrV). Wer beides in denselben Zyklus legt, plant gegen die Ordnung. Die zweite ist die Tagesgrenze aus § 8 Absatz 4 ElektroTechMstrV: Läuft die Prüfung über mehrere Tage, reicht ein freier Tag je Zyklus nicht.
Die Fixpunkte, die nicht du setzt
Um den Lernplan herum liegen Termine, die andere setzen. Welche das sind, hängt davon ab, wer deine Prüfung abnimmt.
In der dualen Ausbildung benennt § 71 BBiG die zuständige Stelle: die Handwerkskammer für Berufe der Handwerksordnung sowie für Ausbildung in Betrieben zulassungspflichtiger und zulassungsfreier Handwerke (Absatz 1 und 7), die Industrie- und Handelskammer (IHK) für nichthandwerkliche Gewerbeberufe (Absatz 2), die Steuerberater- und Wirtschaftsprüferkammern für die Fachangestellten in Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung (Absatz 5) und die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammern für die Fachangestellten der Gesundheitsdienstberufe (Absatz 6). Für Berufe der Handwerksordnung nimmt § 3 Absatz 3 BBiG unter anderem die §§ 27 bis 49 BBiG aus; insoweit gilt die Handwerksordnung. Und Berufsbildung, die in berufsbildenden Schulen unter den Schulgesetzen der Länder stattfindet, fällt gar nicht erst unter das BBiG (§ 3 Absatz 1). Die Gruppe Ausbildungsberufe enthält Abschlüsse aus allen diesen Bereichen. Es gibt für sie keine einheitliche Antwort, sondern nur die in deiner eigenen Vorschrift.
Für die Ausbildungsberufe nach dem BBiG gilt: Wo die Ausbildungsordnung eine Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen vorsieht, entfällt die Zwischenprüfung (§ 48 Absatz 2 Nummer 1 BBiG), und Teil 1 ist ein echter Prüfungstermin. Wo es bei der Zwischenprüfung bleibt, ermittelt sie den Ausbildungsstand (§ 48 Absatz 1 BBiG) und ist damit ein anderer Planungsfixpunkt. Für die Berufe der Handwerksordnung steht dieselbe Unterscheidung in § 39 HwO, dort bezogen auf die Gesellenprüfung. Beim Industriemechaniker soll Teil 1 vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden (§ 13 Absatz 1 IndMetAusbV).
Bei den Fortbildungsprüfungen außerhalb des Handwerks errichtet die zuständige Stelle die Prüfungsausschüsse (§ 56 Absatz 1 BBiG). Im Handwerk gelten die §§ 54 bis 58 Satz 1 BBiG nicht, und dort laufen zwei Wege nebeneinander. Für die Durchführung von Prüfungen im Bereich der beruflichen Fortbildung errichtet die Handwerkskammer Prüfungsausschüsse (§ 42h Absatz 1 HwO). Die Meisterprüfung ist davon getrennt: Sie nimmt der Meisterprüfungsausschuss ab, der als staatliche Prüfungsbehörde am Sitz der Handwerkskammer errichtet wird (§ 47 Absatz 1 HwO). Zur Meisterprüfung wirst du spätestens zwei Wochen vor der zu erbringenden Prüfungsleistung eingeladen, mit Ort, Datum, Uhrzeit und den notwendigen und zulässigen Arbeits- und Hilfsmitteln (§ 14 MPVerfV). Steht dein Schichtplan weiter im Voraus fest, kommt die Einladung also erst nach der Planung. Einen Punkt gestaltest du allerdings selbst mit: Vor dem Meisterprüfungsprojekt legst du dem Meisterprüfungsausschuss ein Umsetzungskonzept samt Schätzung der Zeit- und Materialbedarfe vor und teilst den geplanten Beginn mit (§ 17 Absatz 1 MPVerfV).
Bei den staatlich geprüften Technikern gibt es keinen Kammertermin. Geprüft wird an der Fachschule. In Bayern besteht der Prüfungsausschuss aus den Lehrkräften, die im letzten Schuljahr Unterricht in den Vorrückungsfächern erteilt haben (§ 24 Absatz 1 FSO); wo die Stundentafel Wahlpflichtfächer vorsieht, wählst du deine vier schriftlichen Prüfungsfächer spätestens zum Ende des vorhergehenden Schulhalbjahres (§ 32 Absatz 2 FSO). Andere Länder haben eigene Fachschulordnungen. In der Pflege legst du den schriftlichen und den mündlichen Teil an der Pflegeschule ab, an der du die Ausbildung abschließt (§ 9 Absatz 3 PflAPrV), den praktischen Teil in der Regel in der Einrichtung des Vertiefungseinsatzes (§ 9 Absatz 4). Dieser praktische Teil soll ohne den Vorbereitungsteil 240 Minuten nicht überschreiten und kann durch eine organisatorische Pause von höchstens einem Werktag unterbrochen werden (§ 16 Absatz 5 PflAPrV).
Was dabei häufig schiefgeht
Die Prüfung pauschal als schriftliche Prüfung einplanen
Gerade in der dualen Ausbildung ist sie regelmäßig gemischt. Wer beim Industriemechaniker nur Klausurtraining einplant, lässt 18 beziehungsweise 14 Stunden im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag unberücksichtigt.
Von der eigenen Fachrichtung auf die Nachbarfachrichtung schließen
Metall und Elektrotechnik haben beim Industriemeister fünf Prüfungsbereiche in der Basisqualifikation und höchstens acht Stunden, Chemie vier Bereiche und höchstens sieben. Gleicher Abschlussname, andere Zeitrechnung.
Nach dem Anmeldeschluss der Kammer suchen, obwohl es keine gibt
Für die staatlich geprüften Techniker und für Abschlüsse, die an einer Fach- oder Berufsfachschule geprüft werden, gibt es keinen Kammertermin, kein Kammermerkblatt und keinen Kammerprüfungsausschuss. Die Termine setzen Schule und zuständige Behörde.
Situationsaufgabe als einen einzigen Prüfungstyp lesen
Bei den Fortbildungen der IHK ist sie überwiegend, aber nicht durchgehend eine schriftlich zu lösende Aufgabe: Beim Industriemeister Metall und Elektrotechnik sind von drei Situationsaufgaben zwei schriftlich, die dritte ist Gegenstand des situationsbezogenen Fachgesprächs (§ 5 Absatz 1 IndMetMeistV, § 5 Absatz 1 ElekMeistPrV). In Teil I der Handwerksmeisterprüfung ist die Situationsaufgabe wieder etwas anderes, nämlich eine Leistung, die die Prüfungskommission abnimmt (§ 19 Absatz 1 MPVerfV) und zu der gesondert eingeladen wird (§ 14 MPVerfV). Für den Kalender sind das drei verschiedene Dinge.
Das Meisterprüfungsprojekt und die Situationsaufgabe in einen Topf werfen
Für das Projekt stehen vier Arbeitstage zur Verfügung, deren Lage du über das Umsetzungskonzept und die Mitteilung des geplanten Beginns mitbestimmst. Die Situationsaufgabe dauert vier Stunden und liegt auf einem Termin, zu dem geladen wird. Das eine planst du, das andere musst du freihalten.
Die Reihenfolge der Prüfungsteile übersehen
Wo die Vorschrift eine Abfolge vorgibt, wie § 3 Absatz 5 WFachwPrV es tut, zerfällt die Vorbereitung in zwei Horizonte statt in einen.
Das Handwerk unter das BBiG rechnen
Die Handwerksordnung steht nicht neben dem Berufsbildungsgesetz, sie tritt in weiten Teilen an dessen Stelle. § 3 Absatz 3 BBiG nimmt für Berufe der Handwerksordnung unter anderem § 5 Absatz 1 und 2, die §§ 27 bis 49, § 53 Absatz 1 bis 3 und die §§ 54 bis 58 Satz 1 BBiG aus. Wer im Handwerk nach einer BBiG-Fundstelle sucht, sucht an der falschen Stelle.
Kurz zusammengefasst
- Form und Bearbeitungszeit jeder Prüfungsleistung stehen in der Rechtsvorschrift deines Abschlusses, nicht in einer allgemeinen Faustregel.
- Für Berufe der Handwerksordnung gilt ein eigener Rechtskreis: § 3 Absatz 3 BBiG nimmt große Teile des Berufsbildungsgesetzes aus, an ihre Stelle treten HwO, AMVO und MPVerfV sowie die Verordnung des eigenen Handwerks.
- Die Planungseinheit im Wechselschichtdienst ist der Schichtzyklus, weil er sich wiederholt; die Kalenderwoche tut das im Verhältnis zum Dienstplan nicht.
- Lange schriftliche Arbeiten brauchen einen Block vergleichbarer Länge, kurze mündliche Leistungen kosten wegen des fremdbestimmten Termins einen ganzen Tag, praktische Leistungen rechnen in Arbeitstagen oder in einem genehmigten Bearbeitungszeitraum.
- Für die staatlich geprüften Techniker und für Abschlüsse, die an einer Fach- oder Berufsfachschule geprüft werden, gibt es keine Kammer; Termine und Anmeldung laufen über Schule und zuständige Behörde.
- Die Gruppe der Ausbildungsberufe und die Gruppe der sozialen Berufe sind in sich uneinheitlich. Die zuständige Stelle und das maßgebliche Regelwerk stehen jeweils in der Vorschrift des einzelnen Abschlusses.
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Welche Abschlüsse und Fachrichtungen zu deiner Gruppe gehören, listet die jeweilige Gruppenseite bei Meisterschmiede Nachhilfe auf, etwa die Seite für die Fachwirte. Form und Bearbeitungszeit der einzelnen Prüfungsleistungen regelt dagegen die Vorschrift deines Abschlusses. Weitere ausführliche Anleitungen findest du in der Leitfaden-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
Fünf Normtexte tragen die Aussagen dieses Leitfadens. Alle übrigen oben genannten Verordnungen sind im Fließtext mit Kurzbezeichnung und Paragraf angegeben und unter diesen Bezeichnungen auffindbar.
- Berufsbildungsgesetz (BBiG), Inhaltsverzeichnis — § 3 mit den Ausnahmen für Berufe der Handwerksordnung, § 5 Absatz 1 Nummer 5 zur Ausbildungsordnung, § 48 zur Zwischenprüfung, § 56 und § 71 zu Prüfungsausschüssen und zuständiger Stelle
- Handwerksordnung (HwO), Inhaltsverzeichnis — § 26 Absatz 1 Nummer 5 zur Ausbildungsordnung, § 39 zur Gesellenprüfung, § 42 und § 42f zu den Fortbildungsregelungen, § 42h zu den Fortbildungsprüfungsausschüssen, § 47 zum Meisterprüfungsausschuss
- MPVerfV § 14 Einladung zur Prüfung — Einladung je zu erbringender Prüfungsleistung, spätestens zwei Wochen vorher, mit Ort, Datum, Uhrzeit und zulässigen Hilfsmitteln
- ElektroTechMstrV § 8 Prüfung in Teil II — drei Stunden je Handlungsfeld und die Grenze von sechs Stunden Prüfungsdauer an einem Tag
- WFachwPrV, Geprüfter Wirtschaftsfachwirt — Bearbeitungszeiten der wirtschaftsbezogenen und der handlungsspezifischen Qualifikationen sowie die vorgeschriebene Reihenfolge der Teilprüfungen
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