Zuständige Stelle ist die Kammer oder Behörde, die § 71 Berufsbildungsgesetz (BBiG) für einen Berufsbereich bestimmt.
§ 71 sagt nur, wer sie ist. Was sie tut, steht anderswo: Prüfungsausschüsse errichten (§ 39 BBiG), über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheiden (§ 46 BBiG), die Prüfungsordnung erlassen (§ 47 BBiG). Damit steht sie hinter Zulassungsbescheid, Anmeldeschluss und Prüfungstermin. Sie ist nicht automatisch die Industrie- und Handelskammer, im Handwerk richten sich ihre Aufgaben nach der Handwerksordnung (HwO), und für manche Abschlüsse gibt es sie nicht.
Wo der Begriff vorkommt
§ 71 BBiG verteilt die Zuständigkeit nach Berufsbereichen: Handwerkskammer für Berufe der Handwerksordnung (Absatz 1), Industrie- und Handelskammer für nichthandwerkliche Gewerbeberufe (Absatz 2), Landwirtschaftskammer für Berufe der Landwirtschaft (Absatz 3), für die Fachangestellten die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammern sowie, für ihren Tätigkeitsbereich, die Notarkassen (Rechtspflege, Absatz 4), die Wirtschaftsprüfer- und Steuerberaterkammern (Absatz 5) und die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammern (Gesundheitsdienstberufe, Absatz 6). Wird in einem Handwerksbetrieb oder handwerksähnlichen Gewerbe ausgebildet, ist nach Absatz 7 die Handwerkskammer zuständig. Fehlt eine Kammer, bestimmt das Land die Stelle (Absatz 8), im öffentlichen Dienst Bund oder Land (§ 73 BBiG).
Für Berufe der Handwerksordnung gelten die §§ 39, 46 und 47 BBiG nicht (§ 3 Absatz 3 BBiG). Dort errichtet die Handwerkskammer die Prüfungsausschüsse für die Gesellenprüfung nach § 33 HwO und erlässt dafür die Prüfungsordnung nach § 38 HwO. Fehlt für einen Fortbildungsabschluss die Bundesverordnung, erlässt die zuständige Stelle eine eigene Fortbildungsprüfungsregelung, außerhalb des Handwerks nach § 54 BBiG, im Handwerk nach § 42f HwO.
Abgrenzung
Nicht jede Prüfung hat eine zuständige Stelle nach dem BBiG:
- Meisterprüfung im Handwerk: Sie nimmt der Meisterprüfungsausschuss ab, den die höhere Verwaltungsbehörde nach § 47 HwO als staatliche Prüfungsbehörde am Sitz der Handwerkskammer errichtet. Sie steht im dritten Teil der Handwerksordnung (§§ 45 ff. HwO); § 42f HwO gilt für sie nicht. Für die Ausbildung dagegen ist die Handwerkskammer zuständige Stelle und errichtet die Gesellenprüfungsausschüsse (§ 33 HwO).
- Schulische Abschlüsse nach Landesrecht: § 3 Absatz 1 BBiG nimmt die Berufsbildung an berufsbildenden Schulen der Länder aus. Bei den staatlich geprüften Technikern prüft die Fachschule, in Bayern nach § 24 der Fachschulordnung vom 15. Mai 2017.
- Ausbildungen mit eigenem Bundesgesetz: § 7 MT-Berufe-Gesetz, § 8 PTA-Berufsgesetz und § 6 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes (ATA-OTA-G) tragen die Überschrift „Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes“.
- Pflegeberufe: Der Prüfungsausschuss sitzt an der Pflegeschule; seine Mitglieder bestellt die zuständige Behörde auf Vorschlag der Schule (§ 10 Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung, PflAPrV). Welche Behörde das ist, bestimmt das Land.
- Vorbereitungsdienst: Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ist nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 BBiG ausgenommen.
Beispiel
Aus der Abschlussgruppe lässt sich die Stelle nicht ableiten. Unter den Ausbildungsberufen stehen Kammerberufe neben Abschlüssen, für die es keine zuständige Stelle nach dem BBiG gibt, weil eine staatliche Stelle oder die Schule prüft. Die sozialen Berufe verteilen sich auf Kammer, Behörde und Schule. Prüf den Bescheid, nicht die Berufsgruppe. Meisterschmiede Nachhilfe setzt im Online-Einzelunterricht an dem Prüfungsteil an, der dir fehlt.
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Rechtsstand: abgerufen am 29.09.2026 über gesetze-im-internet.de und gesetze-bayern.de.
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