Der Block läuft, vier oder sieben Nächte am Stück, und der Schlaf verteilt sich auf Zeiten, die zum Rest des Haushalts nicht passen. Die Fenster, die in dieser Phase für die Prüfungsvorbereitung übrig bleiben, sind kurz und werden unterbrochen: zwanzig Minuten vor der Abfahrt, die Pause, die halbe Stunde nach dem Aufstehen. Was darin scheitert, ist selten der Wille. Es ist die Zuordnung. Ein Stoff, der einen zusammenhängenden Block braucht, landet in einem Fenster, das keiner ist, und am Ende bleibt das Gefühl, nichts geschafft zu haben.
Was jetzt zählt
Sortier nicht nach Konzentration oder Tagesform, sondern nach der Bearbeitungszeit der Prüfungsleistung, auf die du hinarbeitest. Wie lange eine Leistung dauert und ob sie schriftlich, praktisch oder mündlich abgenommen wird, steht in der Rechtsvorschrift, die deinen Abschluss regelt. Die Spanne ist größer, als sie von außen wirkt:
| Prüfungsleistung | Bearbeitungszeit nach der Vorschrift |
|---|---|
| Geprüfter Wirtschaftsfachwirt, schriftliche Prüfung der handlungsspezifischen Qualifikationen (HQ): zwei aufeinander abgestimmte Aufgabenstellungen aus einer betrieblichen Situationsbeschreibung | die gesamte Bearbeitungsdauer soll 480 Minuten nicht unterschreiten und 510 Minuten nicht überschreiten |
| Geprüfter Industriemeister der Fachrichtungen Metall und Elektrotechnik, die beiden schriftlichen Situationsaufgaben | jeweils mindestens vier Stunden, insgesamt nicht mehr als zehn Stunden |
| Geprüfter Wirtschaftsfachwirt, Aufsichtsarbeit Recht und Steuern aus den wirtschaftsbezogenen Qualifikationen (WQ) | mindestens 60 Minuten; alle vier Aufsichtsarbeiten zusammen sollen 330 Minuten nicht überschreiten |
Zwei Aufgabenstellungen, die aus derselben Situationsbeschreibung abgeleitet sind und zusammen auf acht bis achteinhalb Stunden kommen, sind kein Stoff für Zwanzig-Minuten-Fenster. Was beim Zerlegen wegfällt, ist genau das, was die Aufgabe prüft: der Zusammenhang über die ganze Situationsbeschreibung hinweg. Die Vorschrift ordnet dabei keine durchgehende Sitzung an. Sie deckelt die Bearbeitungsdauer über beide Arbeiten hinweg und bildet die Punkte aus zwei gleichgewichtigen Teilergebnissen. Auch die Aufsichtsarbeit in Recht und Steuern ist keine Lösung für das kurze Fenster. Sie teilt sich mit der Aufsichtsarbeit Volks- und Betriebswirtschaft die kürzeste Mindestbearbeitungszeit der vier wirtschaftsbezogenen Arbeiten, aber 60 Minuten sind dort die Untergrenze, nicht die Dauer.
In den Block passt Stoff, der sich ohne Verlust portionieren lässt, unabhängig vom Abschluss: ein Durchgang durch Fachbegriffe, Formeln wiederholen, im Tabellenbuch nachschlagen, bis der Griff sitzt. Das Tabellenbuch ist in dieser Phase Lernmittel und sonst nichts. Ob es in der Prüfung selbst auf dem Tisch liegen darf, hängt am Abschluss und am einzelnen Prüfungsbereich. Bei den bundeseinheitlichen Fortbildungsprüfungen der Industrie- und Handelskammer (IHK) steht das vorab im Hilfsmittelblatt zum Abschluss, nach Prüfungsbereichen getrennt: bei den Geprüften Industriemeistern der Fachrichtungen Metall und Elektrotechnik sind Tabellenbücher nur für die handlungsspezifischen Qualifikationen gelistet, für den Prüfungsbereich Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten dagegen nicht. An einer Fachschule legt das Land die Hilfsmittel fest; in Bayern werden die vom Staatsministerium zugelassenen Hilfsmittel den Schülerinnen und Schülern rechtzeitig mitgeteilt, so § 27 der Schulordnung für die Fachschulen (Fachschulordnung, FSO).
Was jetzt nicht mehr geht
Die vollständige Simulation der langen schriftlichen Leistungen. Wer sie im Block anfängt und nach vierzig Minuten abbricht, hat weder geübt noch erfahren, wie er sich die Zeit einteilt. Bei 480 bis 510 Minuten Bearbeitungsdauer ist das eine eigene Übung, auch wenn die Vorschrift die Zeiteinteilung nirgends als Prüfungsgegenstand führt.
Alles, was einen Termin mit anderen Menschen voraussetzt. Bei den Handwerksmeistern meint das Wort Situationsaufgabe etwas anderes als bei den Fortbildungen der IHK. Nach § 45 Absatz 3 der Handwerksordnung (HwO) hat der Prüfling in vier selbständigen Prüfungsteilen nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten seines Handwerks meisterhaft verrichten kann (Teil I); die Teile II bis IV decken die fachtheoretischen, die betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse ab. Für zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe steht dieselbe Vierteilung in § 51a Absatz 3 HwO. Teil I ist dabei nicht eine Leistung, sondern mehrere. Die Verordnung über das Zulassungs- und allgemeine Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben (MPVerfV) regelt die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts oder der Meisterprüfungsarbeit (§ 17), des Fachgesprächs (§ 18) sowie der Situationsaufgabe oder der Arbeitsprobe (§ 19), die dort als Alternativen zueinander stehen. Abgenommen werden diese Leistungen von der Prüfungskommission. Welche davon dein Handwerk in Teil I vorsieht und wie lange sie dauern, steht in der Meisterprüfungsverordnung deines Handwerks; sie regelt die Teile I und II. Nichts davon passt in die Viertelstunde vor der Abfahrt.
Und die Annahme, dein Abschluss sei gebaut wie der des Kollegen aus der anderen Schicht. Nicht jeder Fachwirt ist in WQ und HQ gegliedert; welche Prüfungsbereiche es gibt und wie lange sie dauern, steht je Abschluss in der eigenen Vorschrift. Bei den staatlich geprüften Technikern gibt es gar keine Kammer. Der Abschluss wird an einer Fachschule nach dem Recht des jeweiligen Landes erworben, Termine und Hilfsmittel regeln Schule und Land. Wer dort nach dem Merkblatt seiner Kammer sucht, sucht vergeblich.
Der nächste Schritt
Nimm die Vorschrift deines Abschlusses und schreib dir je Prüfungsleistung die Bearbeitungszeit heraus. Bei der Meisterprüfung im Handwerk sind das zwei Vorschriften: die Meisterprüfungsverordnung deines Handwerks für die Teile I und II, die Allgemeine Meisterprüfungsverordnung (AMVO) für die Teile III und IV. Was sich in Portionen von zwanzig bis dreißig Minuten bearbeiten lässt, ohne dass dabei etwas verloren geht, ist Stoff für den Nachtschichtblock. Alles andere gehört auf die freien Tage nach dem letzten Nachtdienst, weil dort die zusammenhängenden Blöcke liegen, und das gilt auch für die Aufsichtsarbeiten mit der kürzesten Mindestbearbeitungszeit. Damit tauschen die beiden Phasen die Rollen, die man ihnen üblicherweise gibt. Der Block ist die Wiederholungsphase, die freien Tage sind die eigentliche Lernphase des Zyklus.
Meisterschmiede Nachhilfe setzt mit Online-Einzelunterricht an einzelnen Fächern an, nicht an einem vollständigen Lehrgang. Für die Industriemeister listet die Gruppenübersicht auf der Hauptseite die einzelnen Abschlüsse.
Zum Thema
- Prüfungsvorbereitung im Wechselschichtdienst: Lernplanung über den Schichtzyklus: der Leitfaden über den ganzen Schichtzyklus
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- Zuständige Stelle: welche Kammer, Behörde oder Schule über deine Prüfung entscheidet und für welche Abschlüsse es gar keine gibt
Quellen und weiterführende Informationen
Die Zeitangaben oben stammen aus den Vorschriften selbst, nicht aus Merkblättern. Verlinkt sind die Fundstellen zu den Zahlen und zur Gliederung der Meisterprüfung; die übrigen Vorschriften stehen oben im Text mit Paragraf und Kurzbezeichnung.
- Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wirtschaftsfachwirt/Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin — § 4 Absatz 5 regelt die vier Aufsichtsarbeiten, ihre einzelnen Mindestbearbeitungszeiten und die Gesamtdauer, § 5 Absatz 6 die zwei Aufgabenstellungen der schriftlichen HQ-Prüfung.
- Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin, Fachrichtung Metall, § 5 Handlungsspezifische Qualifikationen — legt die Prüfungsdauer der beiden schriftlichen Situationsaufgaben fest; wortgleich in § 5 der gleichlautenden Verordnung für die Fachrichtung Elektrotechnik (ElekMeistPrV 2004).
- Zugelassene Hilfsmittel für die bundeseinheitliche Prüfung (Gesamtausgabe, PDF) — listet je Abschluss und je Prüfungsbereich auf, was mitgebracht werden darf, darunter die Tabellenbücher der Industriemeister.
- § 45 HwO — Wortlaut der vier selbständigen Prüfungsteile der Meisterprüfung.
- Allgemeine Meisterprüfungsverordnung (AMVO) — Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen III und IV im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben, also für die beiden Prüfungsteile, die nicht in der Meisterprüfungsverordnung des einzelnen Handwerks stehen.
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